anschluss – Formulare

Wir stellen die Weichen

für Ihren Erdgas-

einfach herunterladen

Netzzugang Gas

Die Stadtwerke Bebra GmbH gewährt allen Energielieferanten zur Belieferung von Kunden, den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Erdgasnetz gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen (EnWG) und Rechtsverordnungen (GasNZV, GasNEV).

Falls Sie Fragen zum Thema Bilanzkreisabwicklung, Energiedatenmanagement, Lieferantenrahmenvertrag oder Lieferantenwechsel haben, wenden Sie sich bitte an:

netznutzung@stadtwerke-bebra.de

Erdgas-Netzanschluss

1. Räumlichkeiten schaffen

  • Der Aufstellungsort des Gaszählers darf nicht zu warm, muss leicht erreichbar und trocken sein.
  • Der Aufstellungsort und die Größe des Gaszählers werden vom Gasversorgungsunternehmen (GVU) bestimmt.
  • Der Raum sollte möglichst nahe der straßenwärts gelegenen Hauswand liegen, damit die Hausanschlussleitung für Sie kostengünstig erstellt werden kann.
  • Der Gashausanschluss darf später nicht überbaut werden (z.B. durch eine Garage, Terrasse, Bäume etc.).

2. Anmeldung und Antrag

  • Das dafür vorgesehene Formblatt liegt Ihrer Bauherren-Mappe bei.
  • Bitte bedenken Sie, dass die Herstellung und Inbetriebnahme des Anschlusses auch von jeweiligen Versorgungsmöglichkeiten abhängt.
  • Mit unterschiedlichen Ausführungszeiten ist daher zu rechnen.
  • Ersparen Sie sich und Ihrem GVU unnötigen Terminärger und stellen Sie den Antrag so rechtzeitig wie möglich.

3. Planung und Installation

  • Die Hausinstallation umfasst alle Anlagenteile nach der Hauptabsperreinrichtung über den
    Gaszähler bis zur letzten Gasverbrauchsstelle.
  • N e i n !!! Die Hausinstallation darf nur durch ein Vertragsinstallationsunternehmen (VIU) hergestellt werden, das die einschlägigen technischen Regeln und die besonderen Vorschriften Ihres GVU zu beachten hat. Das von Ihnen beauftragte VIU legt uns die Planung der Anlage zur Prüfung vor (Gasanmeldung).
  • Nur wenn unsererseits keine Einwände bestehen, darf der Installateur mit den Arbeiten beginnen.
  • Anlagen, die nicht von einem VIU erstellt worden sind, werden nicht an das Versorgungsnetz angeschlossen.
  • Auch hier wird der Verlauf der Hausanschlussleitung als Verbindung zwischen der Versorgungsleitung und Ihrer Hausinstallation, genau wie bei Wasser und Strom, von Fachleuten Ihres GVU festgelegt. In den meisten Fällen verläuft die Gashausanschlussleitung in dem selben Graben wie die Wasser- und die Elektrohausanschlussleitung. Auch in diesem Fall werden Ihre Wünsche so weit wie möglich berücksichtigt. Wegen der Hauseinführungskombination sprechen Sie uns bitte rechtzeitig vorher an.

4. Abnahme und Inbetriebnahme

  • Sobald der Vertragsinstallateur uns über den Bezirksschornsteinfegermeister gemeldet hat, dass die Hausinstallation fertiggestellt und die Anlage überprüft ist. Erst danach setzen die Stadtwerke Bebra den Gaszähler und Sie können Gas beziehen.
  • Rechtsgrundlage zwischen Ihnen und Ihrem GVU ist die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung – NDAV). Sie wird von Ihnen mit der Stellung des Antrages auf Gasanschluss anerkannt und mit der Aufnahme des Gasbezuges gültig. Die für Sie zutreffende Rechtsgrundlage liegt in den Geschäftsräumen der Stadtwerke Bebra GmbH zur Einsicht aus. Unter dem Menüpunkt Versorgungsbedingungen kann die NDAV heruntergeladen werden.

Wissenswertes und Daten rund um das

Gasnetz

Gasversorgung Bebra

Die Gasversorgung in Bebra geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. Von 1909 bis 1966 haben die Stadtwerke das Gas in einer eigenen Kokerei auf dem Grundstück der Eisenacher Straße 70 selbst erzeugt. Die damals täglich erzeugte Gasmenge betrug 4.000 m3, heute beträgt in den Wintermonaten die tägliche Verkaufsmenge 60.000 m3.

Im Jahr 1965 wurde das Gaswerk der Stadtwerke Bebra stillgelegt und Ferngas von der Gas-Union, Frankfurt, bezogen. 1968 wurde die Gasversorgung von Ferngas auf Erdgas

umgestellt. Das heute gelieferte Erdgas wird hauptsächlich aus Russland, Norwegen und den Niederlanden bezogen. Ungefähr 20% des Gasaufkommens werden aus heimischen

Fördergebieten eingespeist.

Erdgas – ein Naturprodukt

Erdgas ist ein Produkt der Natur. Das Naturgas, das heute unterirdisch zu den Verbrauchern in Haushalten, Gewerben und Industrie fließt, ist vor ca. 600 Mio. Jahren entstanden.

Das Erdgas wird durch ein unterirdisches Pipelinenetz direkt in das rund 64 Kilometer lange Verteilnetz geliefert und strömt in über 1920 Haushalte.

Erdgas ist eine saubere Sache: Es muss, im Gegensatz zu anderen Energieformen, nicht umgewandelt, sondern kann sofort genutzt werden. Da es hauptsächlich aus der Kohlenwasserstoffverbindung Methan besteht, verbrennt Erdgas schadstoffarm.

Netzstrukturdaten

GASABRECHNUNGSRELEVANTE FAKTOREN fÜR TARIFKUNDENgEMÄSS G 685 iM NETZGEBIET DER STADTWERKE BEBRA GMBH

gewichteter Jahresbrennwert: 11,544 kWh/m³

errechneter Energieinhalt: 10,908 kWh/m³

Netzrelevante Daten

Beschreibung §20 GasNZV als PDF-Download und Strukturdaten nach §32c Abs. 4 EnWG als PDF-Download.

Versorgungsbedingungen

Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und die Ergänzende Bedingungen zur NDAV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle

  • Netzanschlussverhältnisse und
    Anschlussnutzungsverhältnisse, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig begründet werden.
  • Netzanschlussverhältnisse, die nach dem 12.07.2005 zwischen Netzbetreibern und Grundstückseigentümern (Anschlussnehmern) durch Erstanschluss von Grundstücken oder den Erwerb von angeschlossenen Grundstücken auf der Grundlage der AVBGasV begründet worden sind (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 NDAV).
  • am Tag des Inkrafttretens bestehenden Anschlussnutzungsverhältnisse mit Letztverbrauchern, die einen Anschluss zur Entnahme von Gas in Niederdruck nutzen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 NDAV).

Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Ergänzende Bedingungen zur GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle

  • Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig abgeschlossen werden.
  • bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind. (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 GasGVV)
  • Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck mit Letztverbrauchern, die ab diesem Zeitpunkt erstmalig nach § 38 Abs. 1 Satz 1 EnWG entstehen.
  • bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck mit Letztverbrauchern.

Netzzugang/Durchleitung
Neben diesen Vertragswerken besteht mit der Liberalisierung des Erdgasmarktes die Möglichkeit Erdgas durch das Leitungsnetz der Stadtwerke Bebra GmbH durchzuleiten. Die Regelungen des Netzzugangs zu unserem Verteilungsnetz wurden in einer Vereinbarung der einzelnen Spitzenverbände, der sog. Verbändevereinbarung Erdgas, festgelegt und werden auf der Seite Netzzugang unserer Homepage behandelt.

Netzzugang

Auf Basis des neuen Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.07.2005 und der Netzzugangsverordnung Gas stellen wir unser Gasnetz allen Energielieferanten diskriminierungsfrei zur Belieferung von Kunden zur Verfügung.

Falls Sie Fragen zum Thema Bilanzkreisabwicklung, Energiedatenmanagement, Lieferantenrahmenvertrag oder Lieferantenwechsel haben, wenden Sie sich bitte an netznutzung@stadtwerke-bebra.de

Grundversorgungspflicht

Grundversorgungspflicht Erdgas § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG

Feststellung des Grundversorgers Erdgas zum 01.07.2024:
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden *1) in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Für unser Netzgebiet der allgemeinen Gasversorgung in der Stadt Bebra wurde folgender Grundversorger ermittelt:

Angaben zum Grundversorger:
Stadtwerke Bebra GmbH, Wiesenweg 1, 36179 Bebra

Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt ab dem 01. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2027.

Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01. Juli 2027.

*1) Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.

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