STADTWERKE BEBRA GMBH (NETZE)
Wiesenweg 1 | 36179 Bebra
Telefon: 0 66 22/92 45-0
Telefax: 0 66 22/92 45-53 50
E-Mail: netznutzung@stadtwerke-bebra.de
WIR FREUEN UNS ÜBER IHRE NACHRICHT!
©2022 Stadtwerke Bebra GmbH
Design by b3plus.de
Die Stadtwerke Bebra GmbH gewährt allen Energielieferanten zur Belieferung von Kunden, den diskriminierungsfreien Zugang zu ihrem Erdgasnetz gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen (EnWG) und Rechtsverordnungen (GasNZV, GasNEV).
Falls Sie Fragen zum Thema Bilanzkreisabwicklung, Energiedatenmanagement, Lieferantenrahmenvertrag oder Lieferantenwechsel haben, wenden Sie sich bitte an:
Die Gasversorgung in Bebra geht auf den Anfang des 20. Jahrhunderts zurück. Von 1909 bis 1966 haben die Stadtwerke das Gas in einer eigenen Kokerei auf dem Grundstück der Eisenacher Straße 70 selbst erzeugt. Die damals täglich erzeugte Gasmenge betrug 4.000 m3, heute beträgt in den Wintermonaten die tägliche Verkaufsmenge 60.000 m3.
Im Jahr 1965 wurde das Gaswerk der Stadtwerke Bebra stillgelegt und Ferngas von der Gas-Union, Frankfurt, bezogen. 1968 wurde die Gasversorgung von Ferngas auf Erdgas
umgestellt. Das heute gelieferte Erdgas wird hauptsächlich aus Russland, Norwegen und den Niederlanden bezogen. Ungefähr 20% des Gasaufkommens werden aus heimischen
Fördergebieten eingespeist.
Erdgas ist ein Produkt der Natur. Das Naturgas, das heute unterirdisch zu den Verbrauchern in Haushalten, Gewerben und Industrie fließt, ist vor ca. 600 Mio. Jahren entstanden.
Das Erdgas wird durch ein unterirdisches Pipelinenetz direkt in das rund 64 Kilometer lange Verteilnetz geliefert und strömt in über 1920 Haushalte.
Erdgas ist eine saubere Sache: Es muss, im Gegensatz zu anderen Energieformen, nicht umgewandelt, sondern kann sofort genutzt werden. Da es hauptsächlich aus der Kohlenwasserstoffverbindung Methan besteht, verbrennt Erdgas schadstoffarm.
GASABRECHNUNGSRELEVANTE FAKTOREN fÜR TARIFKUNDENgEMÄSS G 685 iM NETZGEBIET DER STADTWERKE BEBRA GMBH
gewichteter Jahresbrennwert: 11,544 kWh/m³
errechneter Energieinhalt: 10,908 kWh/m³
Beschreibung §20 GasNZV als PDF-Download und Strukturdaten nach §32c Abs. 4 EnWG als PDF-Download.
Die Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) und die Ergänzende Bedingungen zur NDAV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle
Die Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) und die Ergänzende Bedingungen zur GasGVV gelten mit dem Tag ihres Inkrafttretens mit Wirkung für die Zukunft für alle
Netzzugang/Durchleitung
Neben diesen Vertragswerken besteht mit der Liberalisierung des Erdgasmarktes die Möglichkeit Erdgas durch das Leitungsnetz der Stadtwerke Bebra GmbH durchzuleiten. Die Regelungen des Netzzugangs zu unserem Verteilungsnetz wurden in einer Vereinbarung der einzelnen Spitzenverbände, der sog. Verbändevereinbarung Erdgas, festgelegt und werden auf der Seite Netzzugang unserer Homepage behandelt.
Auf Basis des neuen Energiewirtschaftsgesetzes vom 13.07.2005 und der Netzzugangsverordnung Gas stellen wir unser Gasnetz allen Energielieferanten diskriminierungsfrei zur Belieferung von Kunden zur Verfügung.
Falls Sie Fragen zum Thema Bilanzkreisabwicklung, Energiedatenmanagement, Lieferantenrahmenvertrag oder Lieferantenwechsel haben, wenden Sie sich bitte an netznutzung@stadtwerke-bebra.de
Grundversorgungspflicht Erdgas § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG
Feststellung des Grundversorgers Erdgas ab 01.01.2022 bis 31.12.2024
Als Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung nach § 18 Abs. 1 EnWG haben wir gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG den Grundversorger ermittelt.
Grundversorger ist dasjenige Energieversorgungsunternehmen, welches die meisten Haushaltskunden *1) in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Für unser Netzgebiet der allgemeinen Gasversorgung in der Stadt Bebra wurde folgender Grundversorger ermittelt:
Amtlicher Gemeindeschlüssel | 06632003 |
Ortsname | Bebra |
Ortsteile | alle |
Grundversorger | Stadtwerke Bebra GmbH |
Angaben zum Grundversorger:
Stadtwerke Bebra GmbH, Wiesenweg 1, 36179 Bebra
Die Grundversorgungspflicht des zuvor genannten Energieversorgungsunternehmens gilt ab dem 01. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Die nächste Feststellung des Grundversorgers erfolgt zum 01. Juli 2024.
*1) Nach § 3 Nr. 22 EnWG sind Haushaltskunden Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.